Entscheidungen zu § artikel15zu80 Abs. 1 NBG

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RS UVS Kärnten 1993/01/12 KUVS-1533/1/92

Rechtssatz: Die Verfolgungsverjährungsfrist nach dem Nationalbankgesetz ist, mangels eigener Sondervorschrift, sechs Monate. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.01.1993

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