Entscheidungen zu § 37 Abs. 3 KflG

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TE UVS Steiermark 2007/12/04 413.14-1/2007

Mit der Eingabe vom 04.08.2006 stellte die Verkehrsbetriebe G KG das Ansuchen um Wiedererteilung der Konzessionen für die Kraftfahrlinien 9001, 9002, 9003, 9018, 9019, 9020,9021, 9022 und 9039. In den Anträgen zu den einzelnen Kraftfahrlinien wurde als gewünschte Konzessionsdauer der Zeitraum von 15 Jahren angegeben. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren erteilte der Landeshauptmann von Steiermark mit den im Spruch: näher bezeichneten Bescheiden vom 18.05.2007 und dem Bescheid vom 15.0... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 04.12.2007

RS UVS Steiermark 2007/12/04 413.14-1/2007

Rechtssatz: Gemäß § 15 Abs 1 KflG kann die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zur Erreichung der in § 37 angeführten Ziele auch für einen kürzeren Zeitraum als die gesetzliche Höchstdauer von acht Jahren erteilt werden. Nach § 37 Abs 3 KflG haben die Aufsichtsbehörden bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten. Das aus einem Regierungsbeschluss erkennbare Ziel, Mittel bei der Bestellung von Zusatzleistungen effizient zu verwenden, kann ein verkehr... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 04.12.2007

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