Entscheidungen zu § 31 Abs. 6 KflG

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RS UVS Kärnten 2003/08/25 KUVS-K2-1085/8/2003

Rechtssatz: Die Ablehnung der Genehmigung hinsichtlich des vorgelegten Beförderungstarifes für eine bestimmte Strecke der Rufbuskonzession ist dann gerechtfertigt, wenn der vorgesehene Beförderungstarif den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl widerspricht. Solches liegt dann vor, wenn die Einheitlichkeit der Fahrpreise für ein und dieselbe Fahrtstrecke, unabhängig vom leistenden Unternehmen, nicht gewahrt ist. Vom Standpunkt der öffentlichen Verkehrsinteressen müsse daher ei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 25.08.2003

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