Norm: JournG §16 Abs1
Rechtssatz: Ob jemand „ständiger freier Mitarbeiter" im Sinn von § 16 JournG ist, hängt davon ab, ob die konkrete Gestaltung der Tätigkeit auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom jeweiligen Vertragspartner schließen lässt. Entscheidungstexte 4 Ob 231/06h Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 231/06h European ... mehr lesen...