Entscheidungen zu § 99 Abs. 6 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 31-33 von 33

RS UVS Kärnten 1992/12/15 KUVS-368-369/7/92

Rechtssatz: Wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall gemäß § 99 Abs 6 lit a StVO keine Verwaltungsübertretung dar. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.12.1992

RS UVS Kärnten 1992/11/10 KUVS-1104/3/92

Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO ist es ua auch, den Geschädigten in die Lage zu versetzten, seine aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, und er soll nach der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers nicht Gefahr laufen, auf Grund unrichtiger Angaben des Schädigers allenfalls um die Durchsetzung dieser Ansprüche gebracht zu werden. Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat daher durch Vorweis ge... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.11.1992

RS UVS Vorarlberg 1992/07/07 1-144/92

Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt einen Verkehrsunfall verursacht, indem sie an dem im Straferkenntnis ausgewiesenen Tatort mit ihrem Pkw auf die linke Fahrbahnseite geriet und dabei mit einem ihr entgegenkommenden Mofafahrer zusammenstieß. Dieser wurde bei diesem Zusammenstoß schwer verletzt. Die Erstbehörde nahm als Unfallursache Übermüdung an und erblickte darin eine Übertretung der §58 Abs1 StVO. Mit Urteil des Landesgerichtes F. wurde über... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 07.07.1992

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