IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des Y Y, X, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.02.2016, ****1, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlun... mehr lesen...