Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides die Äste der Bäume auf näher genannten Grundstücken, die über die Straße ragten, so auszuästen, dass sie nicht mehr (speziell bei Sturm oder unter Schneelast) auf die Straße bzw. auf die über der Fahrbahn befindlichen Oberleitung fielen. In der Begründung: gab die belangte Behörde den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheide... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §91; StVO 1960 §93 Abs1; StVO 1960 §93 Abs2; StVO 1960 §93 Abs3; StVO 1960 §93 Abs5; StVO 1960 §93;VwRallg impl; StVO 1960 § 91 heute StVO 1960 § 91 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §93 Abs1;StVO 1960 §93 Abs3;StVO 1960 §93 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Beschränkt die dem Vertrag gem § 93 Abs 5 StVO zu Grunde liegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN die Schadenshaftung des Unternehmers der die Gehsteigsäuberung übernommen hat (hier: auf Fälle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung), so ändert dies ... mehr lesen...