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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §91;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/02/0217 E 14. Dezember 2012Rechtssatz
§ 91 StVO 1960 ("Bäume und Einfriedungen neben der Straße") und § 93 StVO 1960 ("Pflichten der Anrainer") finden sich im selben Abschnitt der StVO 1960 (XI. Abschnitt "Verkehrserschwernisse"). § 93 Abs. 5 StVO 1960 enthält eine Regelung, durch die eine dem Eigentümer zukommende Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 (des § 93) ausnahmsweise übertragen werden kann mit der Wirkung, dass der so Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers tritt. Eine solche Regelung, wonach bei Übertragung der Verpflichtung der Verpflichtete an die Stelle des Grundeigentümers tritt, ist im § 91 StVO 1960 nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber auch im Falle des § 91 StVO 1960 eine solche Ausnahme zulassen wollen, hätte er wohl die im selben Abschnitt geregelten Tatbestände gleich behandelt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Inhalt der genannten Bestimmungen nicht soweit im Auge hatte, dass er die in Rede stehende Ausnahme im § 93 Abs. 5 StVO 1960 nicht auch in anderen Fällen von "Verkehrserschwernissen" vorgesehen hätte, hätte er dies für erforderlich gehalten. Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte planwidrige Lücke ist im vorliegenden Fall daher nicht zu erkennen, weshalb die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen.Paragraph 91, StVO 1960 ("Bäume und Einfriedungen neben der Straße") und Paragraph 93, StVO 1960 ("Pflichten der Anrainer") finden sich im selben Abschnitt der StVO 1960 (römisch elf. Abschnitt "Verkehrserschwernisse"). Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 enthält eine Regelung, durch die eine dem Eigentümer zukommende Verpflichtung nach Absatz eins bis 3 (des Paragraph 93,) ausnahmsweise übertragen werden kann mit der Wirkung, dass der so Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers tritt. Eine solche Regelung, wonach bei Übertragung der Verpflichtung der Verpflichtete an die Stelle des Grundeigentümers tritt, ist im Paragraph 91, StVO 1960 nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber auch im Falle des Paragraph 91, StVO 1960 eine solche Ausnahme zulassen wollen, hätte er wohl die im selben Abschnitt geregelten Tatbestände gleich behandelt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Inhalt der genannten Bestimmungen nicht soweit im Auge hatte, dass er die in Rede stehende Ausnahme im Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 nicht auch in anderen Fällen von "Verkehrserschwernissen" vorgesehen hätte, hätte er dies für erforderlich gehalten. Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte planwidrige Lücke ist im vorliegenden Fall daher nicht zu erkennen, weshalb die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020216.X04Im RIS seit
10.01.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013