Norm: StVO §3 B3cStVO 1960 §9 Abs1
Rechtssatz: Eine kaum sichtbare Sperrlinie ist noch sichtbar; sie darf daher nicht überfahren werden. Auf ihre Beachtung durch andere Personen darf daher vertraut werden, auch wenn diese nicht ortskundig sind. Entscheidungstexte 2 Ob 277/70 Entscheidungstext OGH 08.10.1970 2 Ob 277/70 2 Ob 288/01v ... mehr lesen...