Entscheidungen zu § 76a Abs. 2 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Salzburg 1998/07/16 3/5683/2-1998th

Rechtssatz: Gemäß § 76a Abs 2 StVO bzw § 2 Z 2 der straßenpolizeichlichen Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm gültig ab 2.2.1996, 00:00 Uhr, bis 31.12.1996, 24:00 Uhr sind Taxifahrten vom Verbot des Fahrzeugverkehrs in einer Fußgängerzone (§76a Abs 1 StVO) ausdrücklich nur "zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen" ausgenommen. Darunter können die vom Beschuldigten vorgebrachten sogenannten Botenfahrten ohne Beförderung von Fahrgästen nicht angesehen werden. Schlagworte Stra... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 16.07.1998

RS UVS Kärnten 1994/01/04 KUVS-1032/2/93

Rechtssatz: Erläßt der Gemeinderat eine Verordnung über die Einrichtung einer Fußgängerzone mit der Ausnahme der Zufahrt zu den eigenen Grundstücken, wird diese Verordnung aufgehoben und durch eine andere ersetzt, die die Ausnahmeregelung der Zufahrt zu eigenen Grundstücken nicht mehr generell vorsieht, schreibt aber der Bürgermeister den Grundstückseigentümern einen Brief mit dem Ersuchen jene Kennzeichen bekanntzugeben, für welche weiterhin eine Ausnahmegenehmigung benötigt werde, und we... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.01.1994

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