Norm: ABGB §1304 BVIcStVO §76 Abs1 IVStVO §76a Abs1StVO §76a Abs7 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Kein Verschulden des in einer Fußgängerzone mit abgewinkelten Armen ganz am Gehsteigrand gehenden Fußgängers, der von einer in die gleiche Richtung zu schnel... mehr lesen...