Entscheidungen zu § 66 Abs. 1 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2017/11/17 Ro 2016/02/0006

1 Mit dem Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 24. September 2015 wurde die mitbeteiligte Partei schuldig erkannt, am 14. Juli 2015 um 16:52 Uhr in 1010 Wien, Opernring 4, Radweg, Richtung Babenbergerstraße ein Fixi-Fahrrad gelenkt zu haben, welches nicht vorschriftmäßig ausgerüstet gewesen sei, weil nicht zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigke... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.11.2017

RS Vwgh 2017/11/17 Ro 2016/02/0006

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: FahrradV 2001;StVO 1960 §66 Abs1;
Rechtssatz: Die FahrradV 2001 richtet sich einerseits an jene Personen, die Fahrräder in Verkehr bringen, anderseits normiert die FahrradV 2001 im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 auch Lenkerpflichten, die dann eintreten, wenn ein Fahrrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird (vgl. VfGH 2.3.2012, G 158/10).... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.11.2017

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