Entscheidungen zu § 65 Abs. 1 StVO 1960

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE UVS Niederösterreich 1992/08/24 Senat-KR-91-007

Der Sohn der Beschuldigten J R, der 8-jährige T R, wurde am 12. September 1990 gegen 17,40 Uhr als Lenker eines Fahrrades bei einem Verkehrsunfall auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von xx U verletzt.   Die Mutter des verletzten Radfahrers wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx gemäß §7 VStG iVm §65 Abs1 und 99 Abs3 lita StVO 1960 mit Straferkenntnis mit S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil sie dem 8-jährigen T die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 24.08.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/08/24 Senat-KR-91-006

Der Sohn des Beschuldigten J R, der 8-jährige T R, wurde am 12. September 1990 gegen 17,40 Uhr als Lenker eines Fahrrades bei einem Verkehrsunfall auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von xx U verletzt.   Der Vater des verletzten Radfahrers wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx gemäß §7 VStG iVm §65 Abs1 und 99 Abs3 lita StVO 1960 mit Straferkenntnis mit S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil er dem 8-jährigen T die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich er... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 24.08.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/08/24 Senat-KR-91-006

Beachte Ebenso Senat-KR-91-007 Rechtssatz: Lenkt ein Kind entgegen der Vorschrift des §65 Abs1 StVO ein Fahrrad, dann verstößt das Kind gegen diese
Norm: , ist aber gemäß §4 Abs1 VStG nicht strafbar. Der Erziehungsberechtigte hat Anstiftung oder Beihilfe (§7 VStG) nur dann zu verantworten, wenn er das Lenken vorsätzlich veranlaßt oder erleichtert. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 24.08.1992

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