Norm: ABGB §1311 IIbABGB §1295 Ia3bStVO §2 Abs1 Z10StVO §8 Abs4StVO §62 Abs4. StVO §76StVO §89a Abs2StVO §89a Abs2a lite
Rechtssatz: Diese Bestimmungen verfolgen den gemeinsamen Zweck, eine Verringerung der (primär) den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen durch abgestellte Fahrzeuge und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern hintanzuhalten. § 8 Abs 4 StVO ist somit eine Schutznorm, d... mehr lesen...