Norm: ABGB §1324 BStG §5StVO §57 ABGB § 1324 heute ABGB § 1324 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Anbringung einer festen, das Abkommen von Fahrzeugen von der Fahrbahn verhindernden Einrichtung im Baustellenbereich ist vom Straßenerhalter nicht zu verlangen. Es ist vielmehr ausreiche... mehr lesen...