Entscheidungen zu § 55 StVO 1960

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Steiermark 1994/10/07 30.14-210/93

Rechtssatz: Befindet sich unter dem (auf einem Blechzaun angebrachten) Straßenverkehrszeichen -Halten und Parken verboten- eine Zusatztafel mit einer bestimmten Metrierung, gilt dieses Verbotszeichen innerhalb dieses Metrierungsbereiches unabhängig von Bodenmarkierungen und weiteren Zusatztafeln - Anfang- und -Ende-, die offenbar zur näheren Kennzeichnung dieses Verbotes, aber ohne Zuordnung zu einem entsprechenden Verkehrszeichen und somit ohne Kundmachungsfunktion ebenfalls am Zaun angeb... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 07.10.1994

RS UVS Kärnten 1993/08/10 KUVS-1234/2/93

Rechtssatz: Schutzzweck der
Norm: , die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die durch Straßenverkehrszeichen angeordnete Fahrgeschwindigkeit einzuhalten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringen. Die Tat schädigt in einem nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.08.1993

TE UVS Steiermark 1992/08/04 30.6-8/92

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen am 10.1.1991 um 08.45 Uhr dieses Fahrzeug in Leoben, Franz Josef-Straße 2 (CA), nach rechts in die Parkstraße eingebiegend, trotz gelbem, nicht blinkendem Licht nicht vor der Haltelinie angehalten.   Hiedurch wurde eine Übertretung des § 38 Abs 1 lit a StVO 1960 begangen und eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.   I... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 04.08.1992

RS UVS Steiermark 1992/08/04 30.6-8/92

Rechtssatz: Da eine Haltelinie deutlich erkennbar sein muß (§ 2 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung) und eine Breite von 30 bis 50 cm haben muß (§ 15 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung), ist eine nur rudimentär auf der Fahrbahn vorhandene Haltelinie nicht mehr als solche zu erkennen. Schlagworte Bodenmarkierungen mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 04.08.1992

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