RS UVS Kärnten 1993/08/10 KUVS-1234/2/93

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Veröffentlicht am 10.08.1993
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Rechtssatz

Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die durch Straßenverkehrszeichen angeordnete Fahrgeschwindigkeit einzuhalten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringen. Die Tat schädigt in einem nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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