Norm: StVO §2 Abs1 Z8StVO §9 Abs2StVO §55
Rechtssatz:
Verläuft ein durch Bodenmarkierungen gekennzeichneter Radweg über eine Fahrbahn, so ist dieser einem gekennzeichneten Fußgängerübergang gleichzuhalten und § 9 Abs 2 StVO entsprechend anzuwenden. Verläuft ein durch Bodenmarkierungen gekennzeichneter Radweg über eine Fahrbahn, so ist dieser einem gekennzeichneten Fußgängerübergang gleichzuhalten und Paragraph 9, Absatz 2, StVO entsp... mehr lesen...