Norm: StVO §52 lita Z1StVO §54 Abs2
Rechtssatz:
Der Wortlaut "Ausgenommen Fahrzeuge für die Anrainer" auf einer Zusatztafel zum Fahrverbot ist nicht eindeutig und leicht verständlich; eine mehrfache Auslegung des Sinnes dieser Zusatztafel ist möglich. VwGH vom 17.02.1966, Z 1768/65; Veröff: ZVR 1966/325 S 320 VwGH vom 17.02.1966, Ziffer 1768 /, 65,; Veröff: ZVR 1966/325 S 320
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Norm: StVO §52 lita Z1StVO §54 Abs2
Rechtssatz:
Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" zwanglos dahin verstehen, daß damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren Besucher, Gäste, Lieferanten etc gestattet wird. Zwischen den Zusätzen "Anlieger frei" oder "Frei für Anlieger" einerseits und "Anliegerverkehr frei" andererseits ist nicht zu unterscheiden. In beiden Fälle... mehr lesen...