Entscheidungen zu § 51 Abs. 3 StVO 1960

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RS UVS Vorarlberg 2008/08/25 1-063/08

Rechtssatz: Nach dem dritten Satz des § 51 Abs 3 StVO ist innerhalb einer längeren Straßenstrecke das Vorschriftszeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Ein solches Erfordernis der Verkehrssicherheit liegt vor zB, wenn für eine Straßenstrecke vor dem Hinweiszeichen ?Ortsgebiet? eine 50-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, im Ortsgebiet mehrere Seitenstraßen in die vorgenannte Straße einmünden und nach dem Hinweiszeichen ?Ortsende? die vorgenannte Geschwindigkei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 25.08.2008

RS UVS Vorarlberg 1997/11/11 1-0636/97

Rechtssatz: Nach §51 Abs3 StVO können bei den Vorschriftszeichen anstelle einer Zusatztafel die im §54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird. Die im §54 bezeichneten Angaben auch im weißen Feld des Verkehrszeichens nach §52 lita Z1 StVO anzubringen, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Da das im Gemeindegebiet von Frastanz (in Fahrtrichtung des Beschuldigten) an... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 11.11.1997

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