Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab: Rechtliche Beurteilung I. Zur Revision der klagenden Partei: 1. Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats jedermann grundsätzlich verlassen können (RIS-Justiz RS0075190; 2 Ob 11/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 21. 3. 1994 ereignete sich gegen 18,30 Uhr in Wien im Bereich der Kreuzung Dr. Karl Lueger-Ring und der verlängerten Bankgasse ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Lenker eines Fahrrades und der bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte Alexander K***** mit einem PKW Marke Crysler-Voyager beteiligt waren. Der Kläger näherte sich dieser Kreuzung auf dem Radfahrstreifen Richtung Burgtheater, während Alexander K***** seinen PKW aus der verlä... mehr lesen...