IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die „Anhaltung“ des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Verkehrskontrolle an der Adresse 2 in Z und das Herunterziehen seiner Hand durch einen – der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr, nach Durchführung einer öffentliche... mehr lesen...