IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2026, Geschäftszahl ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerde... mehr lesen...