Entscheidungen zu § 44 Abs. 4 StVO 1960

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RS UVS Vorarlberg 1992/09/24 1-297/92

Rechtssatz: Nach § 44 Abs. 4 StVO werden Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Sol... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 24.09.1992

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