Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für zufällige Beschädigungen haftet, wer ein Gesetz übertreten hat, welches diesen Beschädigungen vorzubeugen sucht (§ 1311 ABGB). Schutzgesetze sind (ua) Bestimmungen der Bauordnungen (SZ 34/39; Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1311 Rz 4 mwN). Die Ersatzpflicht setzt Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus: Es müssen Schäden eingetreten sein, welche die übertretene
Norm: verhindern wollte (SZ 61/43 mwN; SZ 62/73 uva; R... mehr lesen...