Entscheidungsgründe: Am 17. Juni 1980 gegen 9.30 Uhr ereignete sich auf der zweigeleisigen Westbahnstrecke der Ö*** B*** auf dem schienengleichen Bahnübergang bei Bahnkilometer 22.440 im Bereich von Kuchl-Garnei ein Verkehrsunfall. Der bei der Fa. K*** OHG beschäftigte Kraftfahrer Franz F*** lenkte den dieser gehörigen LKW, polizeiliches Kennzeichen O-190.003, samt Tiefladeanhänger, polizeiliches Kennzeichen O-30.840, dessen Haftpflichtversicherer die Drittbeklagte war, auf der ... mehr lesen...
Norm: StVO §43 Abs6StVO §98 Abs4
Rechtssatz:
Für die Verletzung der Bestimmung des § 98 Abs 4 StVO hat der Straßenerhalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe einzustehen (so schon ZVR 1977/163). Für die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 98, Absatz 4, StVO hat der Straßenerhalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe einzustehen (so schon ZVR 1977/163).
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