Begründung: Gegenstand der außerordentlichen Revision ist die vom Erstgericht verneinte, vom Berufungsgericht bejahte und vom Revisionswerber negierte Annahme eines Mitverschuldens (in der Höhe von einem Drittel) für das Zustandekommen des Primärunfalles (Lenker M*****), im Anschluss dessen sich der zur Verletzung des Klägers (welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist) führende Sekundärunfall (durch den Lenker des Versicherungsnehmers der beklagten Partei, dessen [Mit-... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 4.September 1991 ereignete sich im Ortsgebiet der beklagten Partei auf einem Geh- und Radweg ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Radfahrerin und eine Fußgängerin beteiligt waren. Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und auf § 1319a ABGB, den Ersatz ihres mit S 117.000,-- bezifferten Schadens. Sie brachte vor, sie sei mit ihrem Fahrrad auf dem entsprechend den Bodenmarkierungen angele... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20.5.1994 ereignete sich um ca. 4.15 Uhr auf der E* Bundesstraße ein Verkehrsunfall an welchem Franz D* als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges der klagenden Partei und der Erstbeklagte als Lenker eines PKW beteiligt waren. Der Unfall ereignete sich im Begegnungsverkehr. Franz D* fuhr von S* kommend in Richtung R* mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h, obwohl im Bereich der Unfallsstelle nach § 43 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a StVO für die Zeit zwischen 22.00 u... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §43 Abs1 litbStVO §43 Abs2 litaStVO §52 lita Z10a ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Der Schutzzweck einer Verordnung, mit der für die Nachtzeit eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit festgesetzt wird, liegt auch in der Verhinderung alle... mehr lesen...
Begründung: Am 2.6.1987 ereignete sich auf der Landesstraße ***** bei Kilometer 0,370 im Gemeindegebiet von F***** im Bereich der Einmündung der Straße zum Bahnhof S***** ein Verkehrsunfall, an dem Hildegard Sch***** als Lenkerin eines Mopeds einerseits und Gerhard L***** als Lenker und Halter des bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW Honda mit dem amtlichen Kennzeichen St ***** andererseits beteiligt waren. Hildegard Sch***** erlitt bei diesem Unfall schwere Verlet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 13.7.1990 kam der Kläger auf der Wolfgangsee-Bundesstraße (B 158) im Gemeindegebiet von H***** in einer Rechtskurve mit einem von ihm gelenkten Motorrad der Marke Suzuki 600 zu Sturz. Dabei erlitt er unter anderem eine Oberschenkelfraktur sowie Knieverletzungen. Am Unfallstag wurden auf der B 158 in einem Bereich kurz vor der Unfallsstelle bis über diese hinausreichend Straßenausbesserungsarbeiten durchgeführt. Es wurde auf das auf der Asphaltdecke au... mehr lesen...
Der Kläger fuhr am 21. 4. 1981 mit seinem Moped auf der Bundesstraße 303 durch E. Diese Bundesstraße war auch im Stadtgebiet von E durch das Vorschriftszeichen (Vorrangzeichen) nach § 52 Z 25 a StVO als Vorrangstraße gekennzeichnet. Zur selben Zeit fuhr Waltraud M mit ihrem PKW vom Hauptplatz in E in die Bundesstraße 303 ein, um nach links in Richtung H einzubiegen. Es kam zur Kollision zwischen den Fahrzeugen, bei der der Kläger schwer verletzt wurde. Der Kläger fuhr am 21. 4. 198... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIBStVO §43 Abs2 litb Z1 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
§ 43 Abs 2 lit b Z 1 StVO ist eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB. Paragraph 43, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, StVO ist eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph ... mehr lesen...