Entscheidungen zu § 38 Abs. 7 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1987/11/25 86/03/0136

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24. Mai 1985 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 4. August 1984, um 15.05 Uhr 1) in Innsbruck auf der Kranebitter Allee stadteinwärts gefahren und vor der Kreuzung mit der Technikerstraße nach links gefahren zu sein und dabei die Sperrlinie überfahren zu haben; 2) in der Folge in gerader Richtung weitergefahren zu sein und die durch Bodenmarkierungen kundgemachte vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.11.1987

RS Vwgh 1987/11/25 86/03/0136

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §38 Abs5;StVO 1960 §38 Abs7;StVO 1960 §38 Abs8;
Rechtssatz: Für einen Kraftfahrzeuglenker ist (bei Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen) allein die für seinen Fahrstreifen geltende Regelung (etwa Richtungspfeil nach links, Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage) maßgebend. Durch das für seinen Fahrstreifen geltende Rotlicht der Anlage ist ihm die Einfahrt in die K... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.11.1987

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