Entscheidungen zu § 38 Abs. 4StVO StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2010/5/27 2Ob163/09y

Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Nach den maßgeblichen Feststellu... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.05.2010

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