Entscheidungen zu § 37 Abs. 5 StVO 1960

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TE UVS Niederösterreich 1992/04/16 Senat-TU-91-006

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn Dr M L das Straferkenntnis vom 25. April 1991,           , erlassen. Darin wurde diesem zur Last gelegt, er habe als Lenker des Geländewagen, KZ       am 28. September 1990 um 17,37 Uhr im Gemeindegebiet von T auf der L xx nächst dem Strkm 3,0, Kreuzung mit der Auffahrt zur B xx (Umleitungsstrecke), Fahrtrichtung N 1) Beim Vorschriftszeichen "Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten und 2) als Wartepflichtiger durch Kreuzen einen vorrangberechti... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 16.04.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/04/16 Senat-TU-91-006

Rechtssatz: Auf einer durch einen Gendarmeriebeamten geregelten Kreuzung besteht keine Verpflichtung, vor dem Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten.   Ein Verkehrsposten muß - damit davon ausgegangen werden kann, daß er den Verkehr regelt - nicht im Kreuzungsmittelpunkt stehen; es genügt, daß er sich auf der Fahrbahn befindet. Der Beschuldigte konnte auf die wenn auch ungewollte Grundstellung des Verkehrspolizisten vertrauen (§37 Abs6 StVO). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 16.04.1992

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