Norm: StVO §32StVO §90 Abs1
Rechtssatz:
Reparaturen an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - (hier: das Auswechseln von Ampelglühbirnen) - sind von der Anbringungspflicht nach § 32 StVO erfasst und unterliegen schon aus diesem Grunde nicht der Bewilligungspflicht nach § 90 Abs 1 StVO. Reparaturen an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - (hier: das Auswechseln von Ampelglühbirnen) - sind von der Anb... mehr lesen...
Norm: BStG §5StVO §32
Rechtssatz:
Keine Pflicht des Straßenerhalters, die Beleuchtung von Verkehrszeichen bei Dunkelheit ständig zu überprüfen.
Entscheidungstexte 2 Ob 278/70 Entscheidungstext OGH 01.07.1971 2 Ob 278/70 Veröff: ZVR 1972/135 S 244 Schlagworte RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt. ... mehr lesen...