Norm: StVO §29a Abs1
Rechtssatz: Der naheliegenden Möglichkeit, daß ein Kind einem anderen, das die Straße bereits überquert hat, nachgeht, ist vom Autofahrer sofort durch Herabsetzen der Geschwindigkeit oder zumindest durch Kontaktaufnahme durch Abgabe eines Hupsignals Rechnung zu tragen. Entscheidungstexte 8 Ob 171/83 Entscheidungstext OGH 06.10.1983 8 Ob 171/83 Veröff: ZVR 1... mehr lesen...