Entscheidungen zu § 26a StVO 1960

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RS UVS Kärnten 2000/06/21 KUVS-650/2/2000

Rechtssatz: Es ergibt sich bei Amtshandlungen motorisierter Streifen der Polizei oder Gendarmerie häufig die Notwendigkeit, bei Anhaltungen das betreffende Fahrzeug mangels eines geeigneten Parkplatzes in einem Halteverbot abzustellen. Alle diese Amtshandlungen sollen nach den Bestimmungen des § 26a Abs. 1 StVO ermöglicht werden (RV 75). Daraus erhellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Abstellen eines Fahrzeuges des öffentlichen Sicherheitsdienstes mangels eines geeigneten Parkpla... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.06.2000

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