Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE UVS Salzburg 2003/09/01 3/13638/2-2003th

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
Spruch: Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung:  28.04.2001 gegen 07:30 Uhr Ort der Begehung:   auf der Tauernautobahn                     zwischen Hallein und Ausfahrt Golling Fahrzeug:           Sattelkraftfahrzeug, LB-.. (A) 1. Sie haben als Fahrzeuglenker keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich war. Näh... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 01.09.2003

RS UVS Salzburg 2003/09/01 3/13638/2-2003th

Rechtssatz: Die Erstbehörde hat das erwiesen angenommene Verhalten jeweils als zwei Übertretungen gemäß § 18 Abs 1 StVO (Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes) und als zwei Übertretungen gemäß § 22 Abs 2 StVO (Abgabe von Schallzeichen) gewertet, wobei als Tatort bei sämtlichen Übertretungen die Tauernautobahn zwischen Hallein und Ausfahrt Golling mit Uhrzeit gegen 07:30 Uhr angeführt worden ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde deuten die Aussagen des Zeugen K, wonach sie während dieser... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 01.09.2003

TE UVS Steiermark 2001/02/06 30.17-65/2000

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.9.1999 um 16.25 Uhr in Graz in der Wiener Straße, ca. 15 m südlich der Kreuzung mit der Iberer Straße als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die Vorrichtung zur Abgabe von Schallzeichen betätigt, obwohl in Graz einerseits ein flächendeckendes Hubverbot besteht und andererseits die Abgabe von Schallzeichen absolut nicht notwendig war, da keine Gefahr von Personen abzuwenden war. Weg... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 06.02.2001

RS UVS Steiermark 2001/02/06 30.17-65/2000

Rechtssatz: Die Abgabe von Schallzeichen ist auf einer geraden Straße im Ortsgebiet mit mehreren Fahrstreifen (Graz, Wiener Straße) nicht schon deshalb nach § 22 Abs 2 StVO für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich, weil ein vorne fahrendes Fahrschulfahrzeug seine Fahrt bei äußerst starkem Verkehr ohne erkennbare
Gründe: für ca eine Minute unterbricht, ein Ausweichen auf den linken Fahrstreifen nicht möglich war und auch der nachfolgende Lenker abrupt abgebremst hätte. So lag keine konkr... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 06.02.2001

RS UVS Kärnten 1997/10/24 KUVS-1401-1402/1/97

Rechtssatz: Wer als Lenker des PKW dem vor ihm fahrenden PKW Schallzeichen gibt, obwohl dies für die Sicherheit des Verkehrs nicht erforderlich war und in weiterer Folge, nachdem er den vor ihm fahrenden PKW überholt hat, grundlos vor diesem sehr stark bis zum Stillstand abbremst, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.10.1997

RS UVS Kärnten 1996/05/23 KUVS-1025/28/95

Rechtssatz: Gleichgültig ob Hupverbot besteht oder nicht, muß der Fahrzeuglenker sein Verhalten im Rahmen des Möglichen so einrichten, daß er grundsätzlich ohne Abgabe von Schallzeichen auskommt. Aus der bloßen Tatsache, daß ein Vorderfahrzeug langsamer wird oder in Begriff ist anzuhalten, braucht noch nicht auf eine bedenkliche Verkehrssituation und eine daraus resultierende Verpflichtung, das Warnzeichen zu betätigen, geschlossen werden. Dies schon deshalb, da auf einer Rechtsabbiegespur... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.05.1996

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