Entscheidungen zu § 17 Abs. 4 StVO 1960

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TE UVS Steiermark 2007/05/14 30.14-28/2006

Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen unter Punkt 1.) zur Last gelegt, er sei am 04.05.2005, um 17.37 Uhr in G, F vor der Kreuzung mit der S an Fahrzeugen, welche gemäß § 18 Abs 3 StVO angehalten hätten, vorbeigefahren, obwohl nicht wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden gewesen seien. Durch das Vorbeifahren an anderen Kraftfahrzeugen habe er entgegenkommende Straßenbenützer gefährdet oder behinde... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 14.05.2007

RS UVS Steiermark 2007/05/14 30.14-28/2006

Rechtssatz: Ein nach § 17 Abs 4 StVO verbotenes Vorbeifahren setzt voraus, dass die Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge anhalten müssen, und dass die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder eine die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurückreicht (§ 18 Abs 3 StVO). Erst die Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge haben so anzuhalten, dass der Querverkehr nicht behindert wird. Dieser Sachverhalt liegt nicht vor, wenn ausschli... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 14.05.2007

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