Entscheidungen zu § 16 StVO 1960

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RS UVS Kärnten 2005/02/03 KUVS-211/2/2005

Rechtssatz: Wer die im Ortsgebiet zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit des ausgestellten Führerscheines begeht, so hat sich der Lenker binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und verlängert sich nunmehr die Probezeit mit Anordnung der Nachschulung jeweils um ein weiteres Jahr oder beginnt eine ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.02.2005

RS UVS Salzburg 1999/06/22 3/10752/7-1999th

Rechtssatz: Der Umstand, dass der Zeuge, wie sich in der Berufungsverhandlung herausstellte, in der Anzeige versehentlich eine falsche Kennzeichennummer seines (des rechtswidrig überholten) Fahrzeuges anführte, schadet nicht, da die Bezeichnung des überholten Fahrzeuges nach dem Kennzeichen kein erforderliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 16 StVO darstellt. Schlagworte Überholverbot; das Kennzeichen des rechtswidrig überholten Fahrzeuges ist kein erforderliches Tatbesta... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 22.06.1999

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