Entscheidungen zu § 12 StVO 1960

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TE UVS Tirol 2013/06/18 2013/14/1728-1

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes zur Last gelegt:   ?Sie, A. T. D., geb am XY, haben am 01.06.2012 um 00:35 Uhr in 6020 Innsbruck, XY-Gasse 2, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (D) XY, folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben, ohne dass das Entfernen des Anhängers eine unbillige Wirtschaftserschwernis g... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 18.06.2013

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