Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 27. Mai 2011 um 21.50 Uhr in B. ein dem Kennzeichen nach näher genanntes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,90 mg/l) und er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- (Ersatzfr... mehr lesen...