Norm: StVO §8aStVO §104 Abs9
Rechtssatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit) von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...