Entscheidungen zu § 104 Abs. 9 StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2000/6/29 2Ob172/00h

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Entscheidung | OGH | 29.06.2000

RS OGH 2000/6/29 2Ob172/00h

Norm: StVO §8aStVO §104 Abs9
Rechtssatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit) von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.2000

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