Entscheidungen zu § 103 Abs. 2a StVO 1960

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RS UVS Oberösterreich 1995/09/22 VwSen-102951/2/Gf/Km

Rechtssatz: Keine gesetzwidrige Kundmachung, weil die im Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" zum Ausdruck gebrachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Kleinformat nicht einen Durchmesser von 480 mm bzw nicht einen roten Rand in einer Breite von 60 mm aufweist: Aus den für das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone", das jenem der "Zonenbeschränkung" in jeder Weise ähnlich ist, maßgeblichen Vorschriften ergibt sich, daß jenes in das rechteckige Verkehrszeichen mit einer - im Kleinformat - Seite... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 22.09.1995

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