Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F1StVO §23 Abs5StVO §102
Rechtssatz:
Die im § 85 Abs 6 KFG normierte Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, bei Entfernung vom Fahrzeug dasselbe gegen mißbräuchliche Inbetriebnahme zu sichern, wurde durch die Novellierung des § 23 Abs 5 StVO (Punkt 19 der StVONov 1964) nicht berührt. Die im Paragraph 85, Absatz 6, KFG normierte Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, bei Entfernung vom Fahrzeug dasselbe gegen... mehr lesen...