Entscheidungen zu § 100 Abs. 5 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2000/06/05 VwSen-105573/16/Br/Bk

Beachte Siehe hiezu VfGH G 211/98-9 vom 15. März 2000 Rechtssatz: Bei einer Fahrt von einigen Metern in der Parklücke und bei erwiesenem Umstand ?dass sich der Zweck der Fahrt? in dieser Bewegung erschöpfte, ist von keinen nachteiligen Folgen (der Alkoholisierung) und von geringer Schuld auszugehen. Schlagworte Tatfolgen, Verschulden, Absehen von Bestrafung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.06.2000

RS UVS Oberösterreich 1996/11/26 VwSen-103524/14/Gu/Mm

Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.11.1996

RS UVS Oberösterreich 1995/07/18 VwSen-102952/2/Ki/Shn

Rechtssatz: Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob das Fortbewegen eines Fahrrades derart, daß auf dem Sitz des Fahrrades sitzend durch Abstoßen vom Boden mit den Füßen Schwung geholt wird, als Lenken bzw Fahren iSd zitierten Gesetzesbestimmungen zu qualifizieren ist. Mit dieser Frage hat sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bereits in seiner Entscheidung vom 6. September 1993, VwSen-101092/9/Fra/Ka, auseinandergesetzt und festgestellt, daß die Fortbeweg... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.07.1995

TE UVS Wien 1995/04/19 03/P/21/222/95

Begründung: Das Straferkenntnis vom 3.12.1994, Zl Pst 4141/S/94 der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 22.8.1993, um 16.30 Uhr, in Wien, L-straße das KFZ mit dem Kennzeichen als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-11 1) dieses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und   2) den Führerschein nicht mitgeführt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 5/1 StVO 2) § 71/3 KFG Wegen diese... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 19.04.1995

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