IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2026, Geschäftszahl ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt: I. römisch eins. 1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. insoweit teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 4.000,-- auf Euro 3.200,-- (E... mehr lesen...