Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des R H, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Hämmerle, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 24.03.2017, Zl X-9-2017/07328, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß §... mehr lesen...