Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer brachte am 04.04.2020 einen Antrag auf Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge während des Bezuges des Familienzeitbonus von 13.02.2020 bis 14.03.2020 ein und führte zusätzlich an, dass es jeglichem Sinn des Familienzeitbonus widerspreche, wenn er von 22,60 Euro pro Tag noch weitere Beiträge an die SVS zahlen sollte. 2. Am 04.05.2020 erließ die belangte... mehr lesen...