Entscheidungsgründe: Der Beginn der Pflichtversicherung des am 29.6.1928 geborenen Klägers liegt im Jahr 1947. Nachdem er einige Jahre als Angestellter tätig gewesen war, begann er ab September 1979 eine selbständige Tätigkeit; ab diesem Zeitpunkt bis zum Juni 1993 war er bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Im Zeitraum September 1979 bis Dezember 1981 lagen seine Einkünfte über der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Im S... mehr lesen...
Begründung: Der Beginn der Pflichtversicherung der Klägerin liegt im Jahr 1953. Nachdem die Klägerin vorerst als Angestellte tätig gewesen war, begann sie 1985 eine selbständige Tätigkeit und war ab diesem Zeitpunkt bei der beklagten Partei versichert. Im Zeitraum von 1985 bis Dezember 1986 lagen ihre Einkünfte über der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Im Feber 1991 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausschaltung der Neuzugangsbeitragsgrundlage. Mit Bescheid vom 6.5.19... mehr lesen...
Norm: GSVG §25a Abs3GSVG §25a Abs4GSVG §122 Abs117.GSVGNov ArtII Abs5
Rechtssatz: Die Bestimmung des Art II Abs 5 der 17.GSVGNov ist im Anwendungsbereich der Bemessungsvorschriften der 19. GSVGNov auch dann weiter heranzuziehen, wenn außerhalb des Zeitraumes, für den die Anfänger(Neuzugangs)Beitragsgrundlage Geltung hatte, 180 für die Bildung der Bemessungsgrundlage in Frage kommende Beitragsmonate vorliegen. Stellt der Versicherte einen Antrag... mehr lesen...