Entscheidungsgründe: (Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des GSVG.) Mit Bescheid vom 19.5.1990 stellte die beklagte Partei auf Antrag des am 15.2.1925 geborenen Klägers vom 15.3.1990 fest, daß ihm ab 1.3.1990 eine Höherversicherungspension (§ 141) von mtl 3.797,10 S gebührt. Daß dieser Monatsbetrag gemäß § 141 Abs 5 richtig bemessen wurde, war und ist im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht mehr strittig. (Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des GSVG.) Mit... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7 GSVG §141 Abs5 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 B-VG Art. 7 gültig von 16.05... mehr lesen...