Entscheidungen zu § 14 Abs. 3 GSVG

Verwaltungsgerichtshof

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS Vwgh 1988/6/9 87/08/0299

Index: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: GSVG 1978 §14 Abs3;
Rechtssatz: Die einmal eingetretene Formalversicherung endet nur, wenn einer der beiden Endigungstatbestände des § 14 Abs 3 GSVG vorliegt. Die bloße Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von der Beendigung der Pflichtversicherung stellt keinen Endigungstatbestand der Formalversicherung dar. European Case Law Identifi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.06.1988

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten