Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Rechtliche Beurteilung Ergänzend ist auszuführen: Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Witwen(Witwer)pension ist gemäß § 258 Abs 4 ASVG, daß ihm der verstorbene frühere Ehegatte auf Grund eines der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Titel Unterhalt zu leisten hatte. Wesentlich ist daher das aufrechte... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4GSVG §136 Abs3
Rechtssatz: Ist der auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches bestehende Unterhaltsanspruch infolge eines Urteiles im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen gehemmt, so besteht kein Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) gemäß § 258 Abs 4 ASVG (vgl 10 Ob S 53/90 = SSV-NF 4/28 Ruhen des Unterhaltsanspruches wegen einer Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Gattin). E... mehr lesen...