Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Edeltraud W*****, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, g... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johannes Zahrl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosamunde Z*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Ausführungen der Klägerin in der Revision ist folgendes zu entgegnen: Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Ausführungen der Klägerin in der Rev... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 2.3.1936 geborene Klägerin und der am 11.4.1928 geborene Ing. J***** G***** schlossen am 28.12.1965 die Ehe, der eine 1966 geborene Tochter entstammt. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 13.8.1985 wurde über das Vermögen des Ehemannes, eines Weinhändlers, der Konkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in Zusammenhang mit dem sogenannten Weinskandal bereits in Untersuchungshaft. In der Folge wurde er zu einer mehrjährigen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist auszuführen: Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Witwen(Witwer)pension ist gemäß § 258 Abs 4 ASVG, daß ihm der verstorbene frühere Ehegatte auf Grund eines der ... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4 GSVG §136 Abs3 ASVG § 258 heute ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024 ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024 ASVG § 258 gültig von 01.08.... mehr lesen...