Norm: ASVG §254 Abs6ASVG §271 Abs3GSVG §132 Abs5
Rechtssatz: Eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann ohne Einfluss auf die Pension ausgeübt werden. Bezieht der Pensionist ein Erwerbseinkommen über diesem Betrag, dann wandelt sich der Pensionsanspruch (außer bei Alterspension seit 1.10.2000) in einen solchen auf Teilpension um. Entscheidungstexte 10 ObS 33... mehr lesen...